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Basler Strassenbahnen
Betriebsinspektion
Von der Direktion
genehmigt

Spezialcircular No. 76.

Abschrift

Dienstvorschriften

für den Betrieb der Linie Landesgrenze-Stetten - Lörrach (Bahnhof)

Betriebseröffnung 16. Nov. 1919

Es gelten die bestehenden Reglemente und Vorschriften für die baselstädtischen Linien, soweit dieselben nicht durch nachstehende Bestimmungen und Vorschriften ergänzt oder aufgehoben werden.

1. Fahrplan

Gemäss dem ausgefertigten Dienst & Plakatfahrplan wird der Betrieb vorerst an Werktagen nur mit einem alle 20 Minuten zwischen den Endstationen verkehrenden Wagen aufgenommen. An Sonn- und Feiertagen ist nachmittags auf Anordnung zeitweise ein Zehnminutenbetrieb vorgesehen. Der in Betrieb zu setzende Motorwagen ist vom Personal jeweils an der Landesgrenze zu übernehmen und dort nach Betriebsschluss wieder abzugeben. Die Wagen werden mit der Lienenbezeichnung 6 ohne Seitenroutentafeln ausgerüstet. die Fahrzeit Landesgrenze - Lörrach (Bahnhof) beträgt in beiden Richtungen je 8 Minuten, die Endaufenthalte sind auf je 2 Minuten bemessen.

2. Fahrgeschwindigkeiten

Es sind folgende maximale Fahrgeschwindigkeiten einzuhalten:

Landesgrenze - Stetten (Bahnhof) 30 km
Stetten (Bahnhof) - Baumgartnerstrasse 25 km
Baumgartnerstrasse .- Lörrach (Bahnhof) 18 km

Beim Befahren von Geleisekreuzungen, der Brückenunterführung, starken Geleisekurven und Weichen ist die Geschwindigkeit auf 12 km zu reduzieren. , sie ist ferner zu ermässigen bei schlechten Gleise- und Witterungsverhältnissen und nachts bei ungenügender Beleuchtung oder Streckenübersicht.

3. Haltestellen

Als Haltestellen sind ausser den Endstationen Landesgrenze und Lörrach (Bahnhof) bestimmt worden: Stetten (Bahnhof ), Baumgartnerstrasse und Marktplatz.

4. Anschlussverhältnisse an der Landesgrenze mit den Wagen der baselstädtischen Linie 6

Infolge der verschiedenen Kursabstände und der durch die Zoll- & Passvorschriften bedingtgen Aufenthalte der Fahrgäste bei der Grenzüberschreitung ist mit den baselstädtischen Wagen der Linie 6 nur soweit Anschluss zu beobachten, als durch das Abwarten unmittelbar noch zu erwartender Fahrgäste die Abfahrtszeit nicht über 2 Minuten überschritten wird. Die Billetteure sind verpflichtet sich vor der Abgabe des Abfahrtssignals noch persönlich an der Grenze über eventuelle Fahrgäste zu erkundigen.

5. Tarif und Transportbestimmungen

a. Allgemeine Bestimmungen

Bezüglich der allgemeinen Tarif- & Transportbestimmungen wird auf die einschlägigen Bestimmungen der baselstädtischen Reglemente und Tarife verwiesen.

b. Billettpreise

Es wird nur eine Billettaxe für einfache ununterbrochene Fahrt zu 30 Pfennig erhoben. Das für jeden einzelnen Fahrgast zu verabfolgende Billet ist durch Einreissen zu entwerten und hat nur auf deutschem Gebiet Gültigkeit.

c. Abonnementspreise

Als Abonnementskarten werden Inhaberabonnementskarten und persönliche Arbeiter- & Schülerkarten ausgegeben. Erstere gelten für den Inhaber und dürfen auch für mehrere Personen, welche gleichzeitiig dieselbe Strecke befahren, gegen entsprechende Entwertungen unbeschränkt verwendet werden, letztere sind persönlich, haben zudem an Sonn- & Feiertagen keine Gültigkeit und dürfen ferner erst nach vorgenommener Unterzeichnung der Karte, jedoch zu jeder Tagesstunde benützt werden.
Die Inhaberabonnementskarten enthalten 22 Coupons, die Arbeiter- & Schülerkarten 24 Coupons, für jede Fahrt wird ein Coupon durchlocht. Beide Abonnementskarten können bei Billeteur bezogen werden, der Preis beträgt 6 Mark.

d. Verschiedenes

Die Billette und Abonnemente des baselstädtischen Netzes haben auf der Strecke Landesgrenze - Lörrach (Bahnhof) oder umgekehrt keine Gültigkeit, dagegen sind Freikarten und Legitimationskarten, ausgegeben von der Strassenbahndirektion, anzuerkennen.

6. Geldverkehr

Deutsches Geld, Noten oder Hartgeld, ist zum Kurse von 100 % bezw. zum Nennwert anzunehmen. Schweizergeld ist zu einem aufgerundeten Kurswerte von z. Zt. 10 Cts. = 30 Pfennig, 100 Cts. = 3 Mark und 200 Cts. = 6 Mark usw. Wechselgeld ist in deutschem Geld herauszugeben und das Schweizergeld mit den Tageseinnahmen abzurechnen.

7. Fassen der Billette und Abonnemente und Abrechnen der Tageseinnahmen

Für die Erfüllung dieser Dienstobliegenheiten wird auf dem Rechnungsamt Lörrach ein geeignetes Bureau angewiesen werden. Jeder Billetteur hat vor Dienstantritt sich mit genügenden Billetten und Abonementen zu versehen und für das Fassen derselben die im Dienstplan bestimmte Zeit einzuhalten.
Der Verkauf der Billette und Abonnemente ist nach jeder Tour in die ebenfalls täglich zu fassende Fahrkartenkontrolle einzutragen und nach Dienstschluss oder gemäss besonderer Jnstruktion abzurechnen.
Es wird jedem Billeteur zur Pflicht gemacht, im Verkauf der Billette und Abonnemente, sowie in der Führung der Fahrkontrolle, als auch in der Ablieferung der Tageseinnahme, sich keine Unregelmässigkeiten zuschulden kommen zu lassen, dieselben müssten mit sofortiger Entlassung geahndet werden, zudem bleibt für solche Fälle strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.

Basel, den 10. November 1919.

Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen
Der Betriebsinspektor

Wellauer

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