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Das Abkommen
Abschrift
der Artikel 3, 5, 6, 8, 9 und 10 über
Das A b k o m m e n
zwischen der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß
und Lothringen
und
der Deutschen Reichsbahn
vertreten durch die Eisenbahngeneraldirektion Karlsruhe
über die Gestaltung der Grenzbahnhöfe auf dem rechtrheinischen Ufer
gemäß Art. 67 Absatz 4 des Friedensvertrages.
Art. 3
Eigentumsverhältnisse der Grenzstrecken und Tarifverhältnisse
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1.) Auf den Grenzbahnhöfen können französische
Eisenbahnabfertigungsstellen für den durchgehenden Personen- und Güterverkehr
von und nach Frankreich eingerichtet werden.
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2.) Bei den Gepäckabfertigungsstellen für den
Verkehr mit Frankreich wird das Verwiegen und Bekleben der Gepäcksendungen
von Bediensteten derjenigen Eisenbahnverwaltung besorgt, die das Gepäck
abfertigt.
Das Personal für die mechanischen Dienstleistungen (Verbringen zum
zug, Ein- und Ausladen, Vorführen der Güter beim französischen
Zolldienst usw.) stellt in allen Fällen die Deutsche Reichsbahn. Soweit
dies für den französischen Dienst geschieht, hat die französische
Eisenbahnverwaltung die Kosten für diese Dienstleistungen zu tragen.
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3.) Die Tätigkeit der französischen Abfertigungsstellen
erstreckt sich nur auf die eisenbahndienstliche Abfertigung und die zolldienstliche
Anmeldung der Sendungen des Durchgangsverkehrs.
Den Zollanmeldedienst gegenüber dem französischen Zoll nehmen
Beamte der Elsaß-Lothringischen Eisenbahnverwaltung für beide
Verkehrsrichtungen wahr.
Die Ausrüstung der französischen Abfertigungsstellen mit Inventarstücken,
Bureaugerätschaften und Einrichtungsgegenständen, ausgenommen
die feststehenden Einrichtungen zur Heizung und Beleuchtung, ist Sache der
französischen Eisenbahnverwaltung.
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4.) Soweit französische Eisenbahnabfertigungsstellen
für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr nicht eingerichtet
werden, besorgt den Abfertigungsdienst die Deutsche Reichsbahn für
Rechnung der französischen Eisenbahnverwaltung.