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Das Abkommen

Abschrift

der Artikel 3, 5, 6, 8, 9 und 10 über

Das A b k o m m e n

zwischen der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen

und

der Deutschen Reichsbahn


vertreten durch die Eisenbahngeneraldirektion Karlsruhe
über die Gestaltung der Grenzbahnhöfe auf dem rechtrheinischen Ufer gemäß Art. 67 Absatz 4 des Friedensvertrages.

Art. 3

Eigentumsverhältnisse der Grenzstrecken und Tarifverhältnisse

 

Art. 5

Zugbildung

 

Art. 6

Grenzdiensteinrichtungen

 

Art. 8

Einrichtungen für den Betriebsdienst

 

Art. 9

Einrichtungen für den Eisenbahn-Verkehrsdienst

 

Art. 10

Zollabfertigung

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