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Das "Merkbuch"

Über die Abwicklung des Betriebsdienstes im Bahnhof Palmrain ist eigentlich nur wenig überliefert.

Im Jahre 1929 wurde für Palmrain ein neues "Merkbuch" für den Fahrdienst aufgestellt, welches noch erhalten geblieben ist. Aus ihm können wir alles Wissenswerte über den Bahnhof aus betrieblicher Sicht entnehmen.

Hier eine Abschrift des "Merkbuch"

 

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Bahnhof Palmrain

 

Merkbuch

für den Fahrdienst

( § 7 (7) F.V.)

 

Seite 2

Vorbemerkungen

Dieses Merkbuch erhalten:

Bahnhof Basel Bad Rbf 15 Stück
Bahnhof Palmrain 4 Stück
Betriebsamt Basel 3 Stück
Bauamt Basel 1 Stück
Bahnmeisterei Weil-Leopoldshähe 1 Stück
Bahnhof Basel Bad Bf 3 Stück
Betriebsbüro Karlsruhe 2 Stück
Bautechnisches und Sicherungsbüro   1 Stück
 
Auflage
30 Stück

 

 

 

 

 

 

 

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A. Einrichtungen des Bahnhofs

§ 1

Lage des Bahnhofs

Palmrain ist Grenzbahnhof für den Durchgangsverkehr für Personen, Gepäck, Güter, Fahrzeuge und Tiere zwischen Deutschland und Frankreich.

Für den Ortsverkehr ist er nicht eingerichtet.

Der Bahnhof liegt von der Weiche 6 (km 3,4) bis zur Höhe des Stellwerks 2 in einer Neigung von 1 : 400. Gegen Osten schließt sich bis km 3,3 eine Steigung von 1 : 151 und daran anschließend eine solche von 1 : 100 an, die sich auf die freie Strecke fortsetzt; gegen Westen liegt der Bahnhof ab Stellwerk 2 auf 134 m im Gefälle 1 : 100 bis zum Wegübergang bei der Rheinbrücke, woran sich eine Horizontale anschliesst.

 

§ 2

Hauptsignale, Gleise und Bahnsteiganlagen, Weichen

a) Hauptsignale

Diese sind aus dem Übersichtsplänchen zur Dienstvorschrift für Stellwerksanlagen zu ersehen.

b) Gleise

Gleis 1 mit 450 m Nutzlänge ist durchgehendes Hauptgleis für die Personenzüge Weil-Leopoldshöhe - Hüningen in beiden Fahrtrichtungen.

Gleis 2 mit 408 m Nutzlänge ist Hauptgleis für Güterzüge von und nach Weil-Leopoldshöhe, von und nach Hüningen und nach dem Rangierbahnhof Basel.

Gleis 3 mit 358 m Nutzlänge ist Hauptgleis für Güterzüge von und nach Weil-Leopoldshöhe, von und nach Hüningen und nach dem Rangierbahnhof Basel.

Gleis 4 mit 350 und 7 mit 270 m Nutzlänge zu beiden Seiten der Zollhalle, sind Abstell- und Verzollungsgleise für Stückgutwagen und zwar dient Gleis 4 für den Verkehr von Deutschland nach Franklreich, das Gleis 7 umgekehrt für den Verkehr von Frankreich nach Deutschland.

Gleis 5 und 6 westlich von der Zollgüterhalle mit dazwischen gebauter 10 m langer Umladerampe mit je 40 m Nutzlänge und

Gleis 10 und 11 östlich der Zollgüterhalle mit je 70 m Nutzlänge und mit ebensolcher Rampe sind Aufstellgleise für Umladewagen.

Gleis 8 mit 215 m Nutzlänge ist Abstellgleis mit Lademast und Brückenwaage.

Gleis 9 ist Umfahrungsgleis.

Gleis 12 ist Ausziehlgeis nach Osten mit 185 m Nutzlänge.

Gleis 13 ist Wagenreparaturgleis mit 50 m Nutzlänge.

Gleis 15 mit 90 m Nutzlänge ist westliches Ausziehgleis.

c) Bahnsteige

Es sind 2 Bahnsteige nördlich neben Gleis 1 vorhanden; der eine - deutsche - erstreckt sich von der Personenzollhalle auf 150 m gegen Osten, der andere - französische - von der Personenzollhalle auf 150 m gegen Westen.

 

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d) Weichen

Die Weichen 3/4 cd, 4 ab, 5 ab, 5 cd, 6, 7, 10/11 cd, 111b/12, 15, 16, 17 sind in das Befehlsstellwerk 1, die Weichen 20, 21 ab, 21 cd, 22 ab, 22 cd, 23, 25, 26, 27 ab/28, 27 cd sind in das Stellwerk 2 einbezogen.

Handbediente Weichen sind nicht vorhanden.

 

§ 3

Stellwerke

Der Bahnhof umfasst zwei Stellwerksbezirke.

Das Nähere über die Einrichtung und den Betrieb der Stellwerksanlage ist aus der Vorschrift E für Stellwerksanlagen und aus der Dienstanweisung B für elektrische Streckenblockung zu ersehen.

Dem Wärter vom Befehlsstellwerk 1 obliegt die Bedienung, Unterhaltung und soweit nötig Beleuchtung der einbezogenen Weichen, der Hauptsignale AAo, B, C, D, sowie die Bedienung und Unterhaltung der Riegelhebel 1 und 3 und die Bedienung einer Schalttafel für elektrische Innen- und Aussenbeleuchtung.

Dem Wärter von Stellwerk 2 obliegt die Bedienung, Unterhaltung und soweit nötig die Beleuchtung der einbezogenen Weichen, der Hauptsignale E, F, G, H, ferner die Bedienung und Unterhaltung der Riegelhebel 13 (Weiche 28+) und 15 (Weiche 28-), die Fernbedienung des schienengleichen Wegübergangs, die Bedienung einer Schalttafel für elektrische Innen- und Aussenbeleuchtung.

§ 4

Sonstige Einrichtungen

1. Das Aufnahmegebäude (Personenzollhalle) und das Wirtschaftsgebäude mit Aborten auf dem Dopüpelbahnsteig neben Gleis 1.

2. Die Zollhalle für den Güterverkehr zwischen den Gleisen 4 und 7, mit Abfertigungsräumen für eisenbahn- und zolldienstliche Zwecke.

3. Eine Brückenwaage ohne Gleisunterbrechung (im Gleis 8).

4. Zwei Wagenkasten beim Stellwerk 2 und zwar je einen für den deutschen und für den französischen Wagenmeister.

5. Ein Wagenkasten westlich Gleis 11 für Bahnmeisterei Weil-Leopoldshöhe.

6. Ein Packwagen westlich Gleis 10 als Schreibstube für Spediteure.

7. Je ein Pumpbrunnen östlich der Personenzollhalle und bei Stellwerk 1.

 

§ 5

Fernsprech- und Telegrapheneinrichtungen

a) Fernsprecheinrichtungen

1. Im deutschen Schalterzimmer der Personenzollhalle befindet sich ein Fernsprechschalter mit Anschluss an den Bezirksfernsprecher an das Abfertigungszimmer in der Zollgüterhalle sowie an die Stellwerke 1 und 2.

2. In der Zollgüterhalle (deutsches Abfertigungszimmer) ist Anschluss an den Bezirksfernsprecher, an die Streckenfernsprecher Weil-Leopoldshöhe - Palmrain und Palmrain - Hüningen sowie an das Schalterzimmer der Personenzollhalle eingerichtet.

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3. Im Stellwerk 1 besteht Sprechmöglichkeit auf den Bezirksfernsprecher, den Streckenfernsprecher Weil-Leopoldshöhe - Palmrain und Palmrain - Hüningen sowie den Fernsprechern zum Schalterzimmer der Personenzollhalle, zum Abfertigungszimmer in der Zollgüterhalle und zum Stellwerk 2.

4. Das Stellwerk 2 ist einbezogen in den Streckenfernsprecher Palmrain - Hüningen und besitzt Verbindung mit dem Stellwerk 1 und dem Schalterzimmer (Aufsichsbeamten) der Personenzollhalle.

b) Telegrapheneinrichtungen

1. Apparat der Leitung 62 im Abfertigungszimmer der Güterzollhalle und im Stellwerk 1.

2. Zugmeldeapparat für 3 Richtungen (Weil-Lepoldshöhe, Stellwerk 6 Rangierbahnhof Basel und Hüningen) im Stellwerk 1.

 

§ 6

Beleuchtungseinrichtungen

Der Bahnhof Palmrain besitzt elektrische Innen- und Aussenbeleuchtung.

Die Hauptschalttafel befindet sich im Stellwerk 2.

Die Einschalteinrichtungen sind wie folgt verteilt:

1. Im Stellwerk 1

für Innen- und Aussenbeleuchtung des Bahnhofs östlich der Personen- und Güterzollhallen. Die Bedinung geschieht durch den Stellwerkwärter.

2. Im Stellwerk 2

für Innen- und Aussenbeleuchtung des Bahnhofs westlich der Personen- und Güterzollhallen und des Übergangs. Die Bedinung geschieht durch den Stellwerkwärter.

3. In der Personenzollhalle

je eine auf der deutschen und französischen Seite für Innen- und Aussenbeleuchtung der Halle und der Bahnsteige. Die Bedienung geschieht durch den Bahnhofarbeiter.

4. in der Güterzollhalle

je eine in der deutschen und französischen Abteilung für Innen- und Aussenbeleuchtung der Hallen. Die Bedienung geschieht durch den Bahnhofarbeiter.

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B. Bahnhofsfahrdienst

§ 7

Allgemeines

Die Leitung, Überwachung und Ausführung des Bahnhofsfahrdienstes nach Massgabe der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahnverkehrsordnung, der Fahrdienstvorschriften, des Anhangs zu den Fahrdienstvorschriften, des Signalbuchs, der Fernsprechvorschriften, der Dienstvorschrift E für Stellwerksanlagen, der Vorschrift B für die elektrische Streckenblockung sowie dieses Merkbuches obliegt im allgemeinen dem Dienstvorsteher, im Besonderen dem Fahrdinstleiter des Stellwerks 1 unter Mitwirkung des Aufsichtsbeamten und des Wärters zum Stellwerk 2.

1. Der Fahrdienstleiter regelt

a) die Zugfolge der ein-und ausfahrenden Züge nach Massgabe der Bahnhofsfahrordnung.

b) Die Prüfung über das Freisein der Gleise in seinem Kontrollbezirk und die Entgegennahme der Zugschlussmeldungen.

c) Die Bedienung der Freigabehebel nach Stellwerk 2.

d) Die Bedienung des Telegraphen und der Fernsprecher des Befehlsstellwerks.

e) Die Ausfertigung und Zustellung der Befehle A und Weisungen an das Zugbegleitpersonal soweit dies nicht im Benehmen zwischen ihm und dem Aufsichtsbeamten durch letzteren oder durch den Wärter des Stellwerks 2 geschieht.

f) Die Verlegungen von Kreuzungen und Überholungen unter fernmündlicher Verständigung des Aufsichtsbeamten und des Wärters von Stellwerk 2.

g) Die fernmündliche Verständigung des Aufsichtsbeamten und des Wärters von Stellwerk 2 über angekündigte Bedarfs- und Sonderfahrten.

h) Die Erstattung der auf den Fahrdienst Bezug habenden Meldungen (Zugsverspätungen und dergl.)

 

2. Dem Aufsichtsbeamten obliegt

a) die Abfertigung der Züge gemäss § 9 F.V.

b) Die allgemeine Aufsicht über das Verschubgeschäft.

c) Die Beaufsichtigung des Bahnhofspersonals.

d) Die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Bahnsteigen; die Sorge für die Sicherheit der daselbst verkehrenden Personen, insbesondere bei der Ein- und Ausfahrt von Zügen, die Handhabung der Bahnpolizei.

e) Die Entgegennahme von Beschwerden und Reklamationen, die Regelung von Anständen in der Ausgabe und Benützung der Fahrkarten und die Auskunftserteilung an die Reisenden.

f) Die Bekanntgabe von Zugsverspätungen an das Bahnhofs- und Zollpersonal.

g) Die Zustellung von Befehlen und Weisungen an das Zugspersonal nach Benehmen mit dem Fahrdienstleiter.

h) Die Verständigung des Bahnhofs- und Zollpersonals über Kreuzungs- und Überholungsverlegungen sowie zur Ausführung kommende Bedarfs- und Sonderfahrten.

i) Die Mitwirkung bei der Gleisprüfung in den Prüfungsbezirken bei unsichtigem Wetter auf Verlangen der Stellwerkwärter.

 

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§ 8

Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften

zu § 4 (2)

1. Palmrain ist Zugmeldestelle; die benachbarten Zugmeldestellen sind Basel Rbf (Stellwerk 6), Weil-Leopoldshöhe und Hüningen.

zu § 6 (10)

2. Eine Merktafel befindet sich im Stellwerk 1.

zu § 8 (1)

3. Palmrain hat keinen durchgehenden Dienst; die Dienstzeit richtet sich nach dem Fahrplan.

zu § 8 (4)

4. Als Nachweis für die Dienstübergabe dient das Zugmeldebuch im Befehlsstellwerk 1. Das Zugmeldebuch mit den zu übergebenden Schriftstücken hat seinen Platz auf dem Tisch der Zugmeldeleitung.

zu § 9 (2) e und § 87 (7)

5. Bei den von Palmrain ausgehenden Güterzügen ist zu prüfen, ob sie mit der erforderlichen Anzahl bedienter Bremsen ausgerüstet sind. Die Prüfung der Züge nach Hüningen ist Sache des Aufsichtsbeamten der Zollgüterhalle, die Züge nach der Anfahrtsgruppe A prüft der Fahrdienstleiter.

Die zur Prüfung Verpflichteten lassen sich vom Zugführer das Zuggewicht und die Bremswerte melden.

Ergibt sich bei der Nachprüfung, dass die Bremsbesetzung oder die Bremskraft für die Einhaltung der kürzesten Fahrzeit nicht genügt und können die erforderlichen weiteren Bremskräfte nicht gestellt werden, so hat der prüfende Beamte den Zugführer mündlich zu verständigen, dass nur die regelmässige Fahrzeit eingehalten werden darf. Reicht die Bremsbesetzung (Bremskraft) auch für die regelmässige Fahrzeit nicht aus, so ist die Belastung entsprechend zu verringern.

zu § 16 (3)

6. Die Züge sind rückzumelden, sobald sie mit Schlußsignal eingefahren sind und das Einfahrsignal auf Halt zurückgestellt ist. Das Einfahrsignal darf erst auf Halt gestellt werden, wenn der Zug mit dem Schlußsignal daran vorbeigefahren ist und der Fahrdienstleiter den Zugschluss beobachtet hat oder wenn ihm dessen Vorhandensein vom Wärter des Stellwerks 2 gemeldet ist.

zu § 17 (3)

7. Ausnahmen hinsichtlich der Zeit der Abgabe des Läutesignals sind für den Bahnhof Palmrain nicht zugelassen.

zu § 19

8. Wegen pünktlicher Erstattung der Störungsmeldungen und gewissenhafter Führung des Störungsbuches wird auf die Bestimmungen des § 26 der Vorschrift E für Stellwerksanlagen und auf den Anhang zu dieser Vorschrift hingewiesen.

 

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zu § 22 (7)

9. Das Vorhandensein des Zugschlusses hat der Fahrdienstleiter des Stellwerks 1 und der Wärter des Stellwerks 2 festzustellen. Die Zugschlussmeldung des Wärters von Stellwerk 2 erfolgt durch die Blockeinrichtung, nachdem festgestellt ist, dass der das Schluß-Signal tragende letzte Wagen

bei Einfahrten von Hüningen auf Gleis 1 die Weiche 28
  auf Gleis 2 die Weiche 27
  auf Gleis 3 die Weiche 26 durchfahren
und bei Ausfahrten nach Hüningen die Weiche 28 verlassen hat.

zu § 23 (2)

10. Zum Zwecke der Gleisprüfung ist der Bahnhof in zwei Prüfungsbezirke eingeteilt:

Prüfungsbezirk I

vom Einfahrsignal AAo bis zum östlichen Ende der Zollgüterhalle.
Die Prüfung erfolgt dirch den Wärter des Stellwerks 1.

Prüfungsbezirk II

Vom östlichen Ende der Zollgüterhalle bis zur Rheinbrücke.
Die Prüfung erfolgt durch den Wärter des Stellwerks 2.

Die Gleisprüfung ist unaufgefordert und durch Augenschein vorzunehmen und zwar bei ankommenden Zügen, sobald ein Vorbahnhof das Läutesignal gegeben hat und bei abfahrenden Zügen, wenn der Zug fertiggestellt ist und die Abfahrtszeit nahegerückt ist.

Kann das Gleisfreisein bei Nebel oder Dunkelheit oder sonst unsichtigem Wetter vom Standort des Prüfenden nicht unbedingt sicher festgestellt werden, so sind die zu prüfenden Gleise nötigenfalls ganz oder teilweise abzuschreiten oder nötigenfalls die Mitwirkung des Aufsichtsbeamten zu veranlassen.

Für die Züge von und nach Osten hat der Wärter des Stellwerks 2 das Ergebnis der vorgenommenen Gleisprüfung unaufgefordert nach dem Stellwerk 1 zu melden. Die Meldung hat zu lauten: "Gleis Nr. .... für Zug ..... frei."

Der Fahrdienstleiter des Stellwerks 1 darf für ein- und ausfahrende Züge kein Hauptsignal in die Fahrtstellung verbringen und keine Fahrstrasse nach Stellwerk 2 freigeben, bevor er die Gleisprüfung in seinem Bezirk vorgenommen hat.

Die zur Gleisprüfung Verpflichteten haben darüber zu wachen, dass die geprüften und frei befundenen Gleise vom Zeitpunkt der vorgenommenen Prüfung bis nach erfolgter Zugsfahrt auch tatsächlich frei bleiben.

zu § 24 (13)

11. Das in die Fahrtstellung verbrachte Ausfahrsignal gilt in Palmrain allgemein als Abfahrauftrag.
Die Überwachung der Züge auf dem Bahnsteig durch den Aufsichtsbeamten wird dadurch nicht berührt.

 

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zu § 51 ( 5)

12. Das Achtungssignal des Lokomotivführers eines vor dem Einfahrsignal A und AAo von Weil-Leopoldshöhe haltenden Zuges erwidert der Fahrdienstleiter des Stellwerks 1, das Achtungssignal eines vor dem Einfahrsignal H von Hüningen haltenden Zuges erwidert der Wärter des Stellwerks 2 durch Hornruf.

zu § 67

13. Auf den Strecken Palmrain - Anfahrtsgruppe A und Weil-Leopoldshöhe - Palmrain ist mangels schienengleicher Wegübergänge kein Streckenpersonal vorhanden, das Gleiche ist der Fall auif der Strecke Palmrain - Hüningen.

Beim Verkehren von Sonderzügen kommt also lediglich die Verständigung von Bahnunterhaltungspersonal in Betracht, die durch die Bahnmeisterei Weil-Leopoldshöhe zu erfolgen hat u. zwar einerlei, ob es auf der Strecke oder im Bahnhof beschäftigt ist.

Um rechtzeitig von den nach Arbeitsbeginn angesagten Sonderfahrten kenntnis zu erhalten, haben die Rottenführer und einzelne im Bahnhof Palmrain oder auf den Zufahrtslinien beschäftigten Arbeiter von Zeit zu Zeit, mindestens einmal alle 2 Stunden, sich beim nächsten Bahnhof oder Stellwerk zu erkundigen.

Das Bahnhofspersonal ist über Sonderfahrten mündlich zu verständigen; ausserdem sind Sonderfahrten auf der Merktafel anzuschreiben.

 

C. Rangierdienst

§ 9

Allgemeines

Die Leitung des Rangierdienstes obliegt dem vom Bahnhof Basel Rbf gestellten Rangierleiter, die Ausführung den Rangierern.

Der Aufsichtsbeamte hat den Rangierdienst zu überwachen und die nötigen Weisungen zum Vollzug zu geben.

Bei Personenzügen, die in Zeiten fallen, zu denen Rangierleiter und Rangierer nicht anwesend sind, hat der Aufsichtsbeamte die Leitung des Rangierdienstes zu übernehmen.

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§ 10

Ausführungen zu den Fahrdienstvorschriften Abschnitt F §§ 74 - 83

zu § 77 (4)

1. Auf die nachstehend bezeichneten wichtigen Fälle, in denen nach Erteilung des Auftrags zur Ein- und Ausfahrt eines Zuges Rangierbewegungen nicht mehr vorgenommen werden dürfen, wird besonders hingewiesen.

a) bei der Einfahrt von Weil-Leopoldshöhe auf Gleis 1

auf Gleis 1 westlich der Personenzollhalle

b) bei der Einfahrt von Weil-Leopoldshöhe auf Gleis 2

auf dem Ausfahrgleis nach dem Rangierbahnhof, ferner auf den Gleisen 1 und 15.

c) bei der Einfahrt von Weil-Leopoldshöhe auf Gleis 3

auf dem Ausfahrgleis nach dem Rangierbahnhof, ferner auf den Gleisen 1 und 2 sowie 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 11, 12 und 15.

d) bei der Ausfahrt nach dem Rangierbahnhof von Gleis 7

auf den Gleisen 2, 4, 7, 8, 9, 10, 11 und 12.

e) bei der Ausfahrt nach Weil-Leopoldshöhe von Gleis 2

auf dem Gleis 1 sowie auf dem Ausfahrtsgleis nach dem Rangierbahnhof.

f) Bei der Ausfahrt nach Hüningen von Gleis 2

auf den Gleisen 1 und 15.

g) Bei der Ausfahrt nach Hüningen von Gleis 3

auf den Gleisen 1, 2, 4, und 15

h) Bei der Einfahrt von Hüningen auf Gleis 1

auf Gleis 1 östlich

i) Bei der Einfahrt von Hüningen auf Gleis 2

auf Gleis 1, 3, 4 und 15.

k) Bei der Einfahrt von Hüningen auf Gleis 3

auf den Gleisen 1, 2, 4 und 15.

zu § 81 (2)

2. Auf die Stumpfgleise 5, 6, 10, 11 und auf das Reparaturgleis 15 darf nicht abgestossen werden.

Ferner dürfen in der Ost - West - Richtung auf den Gleisen 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 wegen des Gefälles Fahrzeuge nur abgestossen werden, wenn sie auf festgebremste Wagen anlaufen und somit keine Gefahr für das Entlaufen über die Rheinbrücke besteht.

zu § 82 ( 6)

3. Aussser diesen Bestimmungen ist zu beachten, dass Bremsschuhe nicht unmittelbar vor einem Schienenstoss aufgelegt werden dürfen, dass zwei Bremsschuhe hinter einander aufgelegt werden müssen, wenn zu befürchten ist, dass die Wagen durch einen Bremsschuh nicht mit Sicherheit gefasst werden; dabei ist der zweite Bremsschuh abzuwerfen, sobald der erste den Wagen aufgefangen hat; dass Wagen mit Drehgestellen oder aussergewöhnlich tief liegenden Bremsteilen nicht mittels Bremsschuh angehalten werden dürfen.

 

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zu § 82 (2)

4. Bei den vorliegenden Neigungsverhältnissen (vergl. § 1 des Merkbuchs) darf eine mit einer Lokomotive bewegte Rangierabteilung ohne bediente Wagenbremse höchstens 10 Wagenachsen stark sein; enthält eine Abteilung mehr Achsen, so müssen mindestens 10 % d.h. der 10 te Teil der Achsen gebremst sein.

zu § 83

5. Für die Beobachtung dieser Vorschriften sind die Stellwerkswärter verantwortlich.

 

 

D. Besondere Bestimmungen

§ 11

Unfälle, aussergewöhnliche Vorkommnisse, Brände

1. Bei Unfällen im Bahnhof und auf der anschliessenden freien Strecke Weil-Leopoldshöhe und Basel Rbf - Palmrain sind die in der besonderen Mappe aufbewahrten Unfallmeldevorschriften, insbesondere die Unfallmeldetafel genau zu beachten.

2. Dem Bahnhof ist ein kleiner Rettungskasten zugewiesen.

3. Von allen Bränden, die durch Funkenflug aus einer Lokomotive entstanden sein können, hat die Stelle, die zuerst Kenntnis davon erhält, sofort zu verständigen:

durch Fernsprecher:
a) bei Zügen nach Bf Palmrain den Bf Palmrain; bei Zügen nach Weil-Leopoldshöhe oder Basel Rbf Weil-Leopoldshöhe bzw. Basel Rbf (Zugleitung); diese Stellen haben den Lokomotivführer wegen Verhütung weiteren Schadens durch Voruntersuchung der Lokomotive sofort zu verständigen.

b) wenn nötig die Bahnmeisterei wegen Löschung des Brandes.

durch Telegramm:
c) das Bahnbetriebswerk Haltingen wegen sofortiger Nachuntersuchung der Lokomotive, sofern der Zug durch eine Lok der DRB geführt wurde.

Von dem Telegramm haben Nachricht zu erhalten:
d) das Betriebsamt Basel,

e) das Bahnbetriebswerk Haltingen im Falle zu c).

4. Auf jedem Stellwerk befinden sich zwei Ersatzabscherstifte, zwei weitere hat der Dienstvorsteher unter Verschluss.

5. Auf jedem Stellwerk ist ein Verzeichnis der mit dem Stellwerk und Blockdienst vertrauten Beamten und Bediensteten angeschlagen, das von dem Vorsteheher des Bahnhofs Basel Rbf und er Bahnmeisterei zu unterzeichnen und auf dem laufenden zu halten ist.

6. Feuerlöschgeräte befinden sich im Bahnhof:

a) in der Personenzollhalle

1 kleine Handfeuerspritze mit 10 m Schlauch und einem Mundstück,

b) in der Güterzollhalle

4 kleine Wassereimer.

 

Basel im Oktober 1929
Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft
Vorstand der Reichsbahn-Betriebsamts

gez. Unterschrift

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