zurück

Zollangelegenheiten

Für den Bahnhof Palmrain wurde eine besondere Z o l l o r d n u n g sowie eine Z o l l h a l l e n o r d n u n g aufgestellt.

Dem auf deutschem Gebiet tätigen französischen Personal war es "nicht gestattet, badisches Gebiet außerhalb des Bahnhofs und des Bahnkörpers zu betreten, insbesondere also sich in bad. Wirtschaften zu verköstigen". Dagegen war das Badische Innenministerium damit einverstanden, "daß dem französischen Eisenbahnpersonal, das bis Leopoldshöhe fährt, das Betreten der Bahnhofswirtschaft daselbst gestattet wird."

Dies teilte das Bezirksamt in Lörrach am 14. Juli 1922 dem "Commissariat special St. Ludwig" mit.

Der Bahnhof Basel Rbf berichtete daraufhin an die Betriebsinspektion in Basel am 24. Juli 1922:

"Bis jetzt wurde von den deutschen Zollstellen in Palmrain keine Einwendung dagegen erhoben, wenn die französischen Eisenbahnbeamten, die daselbst im Abfertigungsdienst tätig sind, sich zur Einnahme des Mittagessens nach der Dienstkantine nach Weil-Leopoldshöhe begeben und auch unsererseits wurde dies nicht beanstandet. Die französischen Zollbeamten haben unseres Wissens von dieser Erlaubnis nie Gebrauch genommen.Wir möchten anfragen, dies Vergünstigung auch fernerhin bestehen zu lassen, da die Beamten sonst nirgendwo Gelegenheit haben, sich zu verköstigen, daher gezwungen wären bereits mit Zug 563 (9.39 vorm) nach Hüningen zu fahren, von wo ihnen die Rückkehr erst mit Zug 568 ( 1.22 nachm) möglich wäre.Hierdurch geht für die Abfertigung aber viel Arbeitszeit verloren, was sich bei stärkerem Verkehr unangenehm bemerkbar machen würde".
Das badische Ministerium des Inneren hatte allerdings kein Herz für die hungrigen französischen Beamten und ließ am 22. September 1922 über das Bezirksamt in Lörrach mitteilen "dass bis auf weiteres nicht zugelassen werden kann, dass das im Bahnhof Palmrain stationierte franz. Bahnpersonal sich zur Einnahme der Mittagsmahlzeit in die Eisenbahnkantine Weil-Leopoldshöhe begibt."

Wie lange diese unmenschliche Regelung bzw. Anordnung Bestand hatte, ist aus den vorliegenden Akten leider nicht zu entnehmen.

Auf der Französischen Seite schien man etwas ähnliches zu praktizieren:

Am 28. Februar 1930 teilte die Reichsbahndirektion Karlsruhe den Grenzbahnhöfen mit:

"Von den französischen Behörden des Departements Bas-Rhin wurde den deutschen Reichsbahnbeamten, welche die Züge über die Grenze begleiten, untersagt, die Bahnhöfe Lauterburg und Weißenburg während des vorübergehenden dienstlichen Aufenthalts in Dienstkleidung zu verlassen. Das französische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Paris hat dem Wunsche der deutschen Regierung, dieses Verbot aufzuheben, nicht entsprochen. Wenn die Bediensteten die Bahnhöfe zu verlassen wünschen, müssen sie Zivilkleidung anziehen.Es wolle sofort berichtet werden, ob etwa französisches Zugpersonal in ähnlichen Fällen in Uniform deutsche Grenzstädte betritt."

Und Palmrain berichtete wie folgt:

"Zugbegleitpersonal des Gz 6938 / 6939 verlässt beim Aufenthalt in Palmrain den Bahnhof nicht. Erfrischungs- und Ruheräume sind nicht vorhanden.
Personenzüge werden von franz. Zugpersonal bis Weil (Rh) durchgefahren."

 

An dieser Seite wird noch gearbeitet

zurück